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Änderungen bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ab 2015

Ab diesem Termin erhalten Fahrzeuge ein Kurzzeitkennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten grundsätzlich nur noch unter folgenden Voraussetzungen:

  • Das Fahrzeug muss bei der Antragstellung bereits bekannt sein und einem genehmigten Typ entsprechen oder über eine Einzelgenehmigung verfügen.
  • Für das Fahrzeug muss eine gültige Hauptuntersuchung und - soweit erforderlich - eine gültige Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden.
  • Es muss eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug bestehen.

Nähere Informationen, insbesondere auch für Fahrten ohne gültige Hauptuntersuchung erhalten Sie hier.

Erforderliche Unterlagen ab dem 01.04.2015