Änderungen bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ab 2015
Ab diesem Termin erhalten Fahrzeuge ein Kurzzeitkennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten grundsätzlich nur noch unter folgenden Voraussetzungen:
- Das Fahrzeug muss bei der Antragstellung bereits bekannt sein und einem genehmigten Typ entsprechen oder über eine Einzelgenehmigung verfügen.
- Für das Fahrzeug muss eine gültige Hauptuntersuchung und - soweit erforderlich - eine gültige Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden.
- Es muss eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug bestehen.
Nähere Informationen, insbesondere auch für Fahrten ohne gültige Hauptuntersuchung erhalten Sie hier.