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Übernahme der Schülerfahrkosten

Die Übernahme der Schülerbeförderungskosten erfolgt gemäß § 69 Schulgesetz Rheinland-Pfalz und § 33 Privatschulgesetz. Für die Ausführung der gesetzlichen Vorgaben hat der Landkreis Kaiserslautern darüber hinaus eine Satzung und Richtlinien über die Schülerbeförderung erlassen.

Der Landkreis Kaiserslautern ist für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu den in seinem Gebiet gelegenen Schulen zuständig, wenn die Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung (Hauptwohnsitz) und Schule für Grundschüler länger als 2 Kilometer ist bzw. bei Schülern der weiterführenden Schulen (Klassenstufen 5-13) länger als 4 km ist. Auch für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern, die Ihren Wohnsitz im Landkreis Kaiserslautern haben, aber eine Schule in einem anderen Bundesland besuchen ist der Landkreis Kaiserslautern zuständig.

Die Übernahme der Fahrkosten ist zudem, abhängig von der besuchten Schulart, noch an weitere Voraussetzungen gebunden.

Antragsverfahren

Schülerfahrkosten werden nur auf Antrag übernommen. Antragsberechtigt sind die Personensorgeberechtigen der Schülerinnen und Schüler oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler.

Die Bewilligung des Antrags geschieht im Regelfall formlos durch Aushändigung der Fahrkarte in der Schule. Lediglich bei Ablehnungen, bei Barerstattungen oder einer teilweisen Übernahme wird ein Bescheid verschickt. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit eine Fahrkarte auf eigene Kosten zu erwerben.

Der Antrag ist in der Regel für die Dauer des Schulbesuches (Klasse 1-4, Klasse 5-10) einmal zu stellen, soweit keine Änderung in den persönlichen Verhältnissen eintritt. Sollte nach einem Wohnort- oder Schulwechsel eine neue Fahrkarte benötigt werden, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Im Bereich der Sekundarstufe II sowie bei der Berufsbildenden Schule muss der Antrag jährlich neu gestellt werden. Die Fahrkosten werden ab dem Zeitpunkt der Antragstellung übernommen, eine rückwirkende Übernahme ist nicht möglich.

Die erhaltene Fahrkarte ist unverzüglich zurückzugeben, wenn sich der Wohnsitz der Schülerin/des Schülers ändert, ein Schulwechsel erfolgt oder die Schule verlassen wird. Nur dann erhalten wir von den Verkehrsunternehmen für die restliche Zeit des Schuljahres eine Gutschrift. Wenn die Fahrkarte nicht zurückgegeben wird, müssen wir die Kosten zurückfordern.

Anträge

Der Antrag auf Übernahme der Fahrkosten kann nachfolgend online gestellt werden. Die notwendigen Unterlagen (z. B. Passbild, Einkommensbelege usw.) können elektronisch beigefügt werden. Sollte keine Möglichkeit bestehen elektronische Dokumente einzufügen, können diese auch per Post direkt an die Kreisverwaltung – Schülerbeförderung - , Burgstraße 11, 67659 Kaiserslautern gesendet werden. Die zugesandten Dokumente müssen mit dem vollständigen Namen und dem Geburtsdatum des Kindes, sowie mit dem Namen der Schule versehen sein. Falls kein Internetzugang zur Verfügung steht, kann die Antragstellung auch in den Schulsekretariaten oder der Kreisverwaltung vorgenommen werden.

Die Anträge auf Übernahme der Fahrtkosten für das kommende Schuljahr sollten bis spätestens 15. April gestellt werden. Bei Anträgen, die nach dem 15. April eingehen, kann eine rechtzeitige Bereitstellung der Fahrkarte zum Schuljahresbeginn nicht gewährleistet werden.

Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten für die Klasse 1-10 der Grundschulen, Förderschulen, Realschulen plus, Gymnasien, Integrierte Gesamtschulen, Private Realschule St. Katharina

Für folgende Schulen im Landkreis Kaiserslautern:

  • alle Grundschulen
  • Jakob-Weber-Schule SFL Landstuhl
  • Hans-Zulliger-Schule SFL Enkenbach
  • Adam-Müller-Schule Realschule plus Miesau
  • Realschule plus Queidersbach
  • Realschule plus Ramstein-Miesenbach
  • Westpfalzschule Realschule plus Weilerbach
  • St. Katharina Realschule Landstuhl
  • Integrierte Gesamtschule Enkenbach-Alsenborn Klasse 5-10
  • Integrierte Gesamtschule am Nanstein Landstuhl Klasse 5-10
  • Bettina von Arnim Integrierte Gesamtschule Otterberg Klasse 5-10
  • Sickingen-Gymnasium Landstuhl Klasse 5-10
  • Reichswald-Gymnasium Ramstein-Miesenbach Klasse 5-10

Infobrief für die Klassen 1-10 der Grundschulen, Förderschulen, Realschulen plus, Gymnasien, Integrierte Gesamtschulen, Private Realschule St. Katharina

Die Fahrkosten werden bis zur zuständigen Grund- oder Förderschule bzw. zur aus wichtigem pädagogischem oder organisatorischem Grund zugewiesenen Grund- oder Förderschule übernommen.

Bei weiterführenden Schulen werden die Schülerfahrkosten bis zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart übernommen. Beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule werden Kosten nur in der Höhe übernommen, wie Sie bei der Fahrt zur nächstgelegenen Schule zu übernehmen wären (Teilerstattung). 

Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten für die Klasse 1-10 der
Freie Waldorfschule Otterberg 

Infobrief für die Freie Waldorfschule Otterberg

Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten für die Klasse 11-13 (Sekundarstufe II) der Gymnasien; Integrierten Gesamtschulen und Waldorfschule Otterberg und den Bildungsgängen der Berufsbildenden Schulen

Für folgende Schulen im Landkreis Kaiserslautern:

  • Integrierte Gesamtschule Enkenbach-Alsenborn Klasse 11-13
  • Integrierte Gesamtschule am Nanstein Landstuhl Klasse 11-13
  • Bettina von Arnim Integrierte Gesamtschule Otterberg Klasse 11-13
  • Sickingen-Gymnasium Landstuhl Klasse 11-13
  • Reichswald-Gymnasium Ramstein-Miesenbach Klasse 11-13
  • Waldorfschule Otterberg Klasse 11-13
  • Berufsbildende Schule Landstuhl Berufsvorbereitungsjahr, Berufsfachschule I und II, Höhere Berufsfachschule
  • Berufsbildende Schule „Haus Nazareth“ Landstuhl Berufsfachschule I und II, Höhere Berufsfachschule
  • Nikolaus-von-Weis-Schule Landstuhl, Fachschule für Sozialpädagogik in Vollzeit, Höhere Berufsfachschule Sozialassistenz

Inforbrief für die Berufsfachschule I und II, Berufsvorbereitungsjahr
Die Fahrtkosten werden bei der Berufsfachschule I und II bis zur nächstgelegenen Schule übernommen, beim Berufsvorbereitungsjahr bis zur zuständigen Schule.

Infobrief für die Sekundarstufe II Klasse 11-13 und Höhere Berufsfachschule, Fachschule für Sozialpädagogik 

Fahrkostenübernahme im Bereich der Sekundarstufe II (Klassenstufen 11 bis 13 der Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen, Waldorfschule Otterberg, Fachschule für Sozialpädagogik in Vollzeitform, Höhere Berufsfachschule). Neben den sonstigen Voraussetzungen (Zumutbarkeit des Schulweges, Besuch der nächstgelegenen Schule) ist die Übernahme der Fahrkosten nach § 69 Abs. 8 Schulgesetz i.V.m. §§1 und 2 der Landesverordnung über die Höhe der Einkommensgrenzen bei der Schülerbeförderung zudem einkommensabhängig.

Fahrkosten werden für Schüler/innen nur übernommen

  1. falls sie im Haushalt beider unterhaltspflichtiger Personensorgeberechtigten* leben oder zuletzt gelebt haben, wenn das Einkommen dieser Personensorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen 26.500 € oder
  2. falls sie im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten* leben oder zuletzt gelebt haben, wenn das Einkommen dieses Personensorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen 22.750 € oder
  3. falls sie im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten* leben oder zuletzt gelebt haben, der mit einer Partnerin oder Partner im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 3a des Zweiten Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitssuchende – zusammenlebt, wenn das Einkommen dieses Personensorgeberechtigten, der Partnerin oder des Partners und ihr eigenes Einkommen 26.500 € 

nicht übersteigt.

Für jedes weitere Kind, für das die Personensorgeberechtigten bzw. eine zu berücksichtigende/r Partner/in Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhalten, erhöht sich der Betrag um 3.750,00 €.
*bei volljährigen Schülerinnen und Schülern die unterhaltspflichtigen Eltern oder Elternteile.
Sofern die Schülerin oder der Schüler verheiratet ist, ist das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten maßgeblich.

Die Einkommensgrenze beträgt somit 

der Eltern oder Elternteil mit Partner

  • bei einem Kind 26.500 €
  • bei zwei Kindern 30.250 €
  • bei drei Kindern 34.000 €

Eines Elternteils

  • bei einem Kind 22.750 €
  • bei zwei Kindern 26.500 €
  • bei drei Kindern 30.250 €      

Das maßgebliche Einkommen entspricht der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (Bruttoeinkommen bzw. auf dem Steuerbescheid der „Gesamtbetrag der Einkünfte“) ohne Berücksichtigung von Verlusten in einzelnen Einkunftsarten und ohne Ausgleich mit Verlusten des Ehegatten. Werbungskosten werden danach einkommensmindernd berücksichtigt und zwar ohne Nachweis, mindestens in Höhe des Arbeitnehmer-Pausch-Betrages (z. Zt. 1.000 Euro). Maßgebend ist das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr. Auf Antrag kann auch das letzte Kalenderjahr oder das Jahr in dem das Schuljahr beginnt berücksichtigt werden. Der Einkommensnachweis kann durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides oder durch eine Arbeitgeberbescheinigung über den im Bemessungsjahr erzielten Bruttolohn erfolgen. 

Liegt Ihr Einkommen unter der maßgeblichen Einkommensgrenze wird die Fahrkarte durch uns bestellt und Sie zahlen zu den Fahrkosten einen Eigenanteil von derzeit 28,50 Euro monatlich für zehn Beförderungsmonate im Schuljahr. In diesem Fall stellen Sie den Online-Antrag. Der Eigenanteil kann auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen erlassen werden.

Wenn Ihr Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, bitten wir, die Fahrkarte direkt bei einem Verkehrsunternehmen zu beantragen (Bestellschein unten).

Bestellschein Jahreskarte Ausbildung Westpfalz/SuperMAXX-Ticket über ein Verkehrsunternehmen
Wenn durch die Kreisverwaltung Kaiserslautern keine Fahrkosten übernommen werden (z.B. Einkommensgrenze bei der Sekundarstufe II überschritten, nur teilweise Übernahme der Fahrkosten, Ablehnung) besteht die Möglichkeit eine Fahrkarte auf eigene Kosten zu erwerben.

Die Jahreskarte kann mit dem vorliegenden Bestellschein bei einem Verkehrsunternehmen bestellt werden. Weitere Informationen sind unter www.vrn.de erhältlich. Sollten Fragen zur Bestellung bestehen, können Sie sich auch direkt an ein Verkehrsunternehmen wenden (Telefonnummern siehe bei Fahrkartenersatz/Verlustmeldungen)

Bestellschein Fahrkarte

Barerstattung, Teilerstattung
Nach § 69 Absatz 3 Schulgesetz Rheinland-Pfalz werden beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule die Kosten nur insoweit übernommen, als sie bei der Fahrt zur nächstgelegenen Schule zu übernehmen wären.

Die Fahrkosten werden auf Antrag in der Höhe erstattet, wie sie bis zur nächstgelegenen Schule entstehen würden. Statt der Aushändigung einer Fahrkarte wird ein Bescheid über die teilweise Übernahme der Schülerfahrkosten verschickt. Die Fahrkarte zur besuchten Schule muss auf eigene Kosten über ein Verkehrsunternehmen erworben werden.

Die Erstattung erfolgt durch Überweisung auf ein angegebenes Konto jeweils nachträglich halbjährlich zum 01.02. und 01.08 oder jährlich zum 01.08. Eine vorherige Auszahlung ist nicht möglich. Voraussetzung für die Auszahlung des Erstattungsbetrages ist, dass am Ende eines jeden Schulhalbjahres oder am Ende des Schuljahres ein Auszahlungsnachweis vorgelegt wird, auf dem die Schule den Schulbesuch bestätigt hat. Entsprechende Vordrucke werden mit dem Bewilligungsbescheid mitgeschickt. Der Vordruck ist nachfolgend auch zum Ausdruck hinterlegt.

Wenn Fahrkosten für die Beförderung mit dem Privatfahrzeug bewilligt wurden, oder bei Erstattung der Fahrkosten bei Schülerinnen und Schülern der Waldorfschule Otterberg, erfolgt die Auszahlung ebenfalls wie oben beschrieben.

Vordruck Auszahlungsnachweis

Fahrkartenersatz/Verlust
Bei Verlust der Schülerfahrkarte oder wenn die Fahrkarte beschädigt ist, kann die Kreisverwaltung keinen Ersatz gewähren. Allerdings besteht die Möglichkeit eine Ersatzfahrkarte über die unten hinterlegte Verlustmeldung bei der Rhein-Neckar-Verkehr GmbH zu beantragen.

Verlustmeldung

Beförderung zu Kindergärten und Kindertagesstätten

Der Landkreis Kaiserslautern trägt nach § 11 des Kindertagesstättengesetzes die notwendigen Kosten der Beförderung für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, denen in einem wohnungsnahen Kindergarten kein Platz zur Verfügung steht und die deshalb einen Kindergarten in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Gemeindeteil besuchen. Für Kinder unter drei Jahren besteht keine Beförderungspflicht. Die Entfernung zum wohnungsnahen Kindergarten oder die Gefährlichkeit des Weges sind hierbei unerheblich.

Fahrtkosten zum Kindergarten werden nur auf Antrag übernommen. Anträge sind über den betreffenden Kindergarten oder beim Landkreis erhältlich. Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag geben Sie bitte beim Kindergarten ab, da die Angaben von dort bestätigt werden müssen.

Die Aufgabe der Kindergartenbeförderung wird vorrangig erfüllt durch die Aushändigung einer Fahrkarte für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Wenn keine Fahrkosten übernommen werden, wird ein ablehnender Bescheid erteilt.