Tierhaltung
Wie Tiere zu halten sind, ist in § 2 des Tierschutzgesetzes vorgeschrieben:
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat
- Muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.
- Darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
- Muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Um diese Vorschriften näher auszuführen, wurden Verordnungen erlassen:
- Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, sie regelt die Haltung von Haltung von Kälbern, Legehennen, Masthühnern, Schweinen und Kaninchen.
- Die Tierschutz-Hundeverordnung, für das Halten von Hunden.
Außerdem haben sowohl das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft als auch der Europarat Gutachten, Empfehlungen und Leitlinien zur Haltung und zum Umgang mit verschiedenen Tierarten heraus gegeben. Abrufbar unter Tierschutzgutachten/Tierschutzleitlinien.
Merkblätter zur artgerechten Tierhaltung und zu verschiedenen Themen des Tierschutzes finden Sie auch bei der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz.
Tierschutzgesetz § 11
In bestimmten Fällen, die in § 11 des Tierschutzgesetzes genannt sind, müssen Betriebsinhaber eine Erlaubnis bei der für den Betriebssitz zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung beantragen. Erst wenn die Erlaubnis erteilt worden ist, darf mit der Tätigkeit begonnen werden. Dies betrifft u.a.
- Tierheime und Tierpensionen
- Tierschutzvereine mit Pflegestellen
- Zoos und Tierparks
- Hundetrainer
- Ausbilder für Wach- und Schutzhunde
- Tierbörsen
- Zoofachgeschäfte
- Tierhändler, sofern sie mit anderen als mit landwirtschaftlichen Nutztieren handeln
- Tierimporteure (z.B. Tierschutzvereine), sofern es sich nicht um landwirtschaftliche Nutztiere handelt
- Reit- und Fahrbetriebe
- Schaustellerbetriebe mit Tieren
- Schädlingsbekämpfer; Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind u.a. einschlägige Kenntnisse und Fähigkeiten (z.B. haupt- oder nebenberuflichen Umgang mit den entsprechenden Tierarten), die vorab überprüft werden.
- Gewerbsmäßige Tierzüchter, außer Landwirte (Gewerbsmäßig im Sinne des § 11 Nr. 8 handelt, wer die Tätigkeit selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht auf Gewinnerzielung ausübt)