Tierhaltung

Wie Tiere zu halten sind, ist in § 2 des Tierschutzgesetzes vorgeschrieben:

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat

  • Muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.
  • Darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
  • Muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Um diese Vorschriften näher auszuführen, wurden Verordnungen erlassen:

Außerdem haben sowohl das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft als auch der Europarat Gutachten, Empfehlungen und Leitlinien zur Haltung und zum Umgang mit verschiedenen Tierarten heraus gegeben. Abrufbar unter Tierschutzgutachten/Tierschutzleitlinien.

Merkblätter zur artgerechten Tierhaltung und zu verschiedenen Themen des Tierschutzes finden Sie auch bei der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz.

Tierschutzgesetz § 11

In bestimmten Fällen, die in § 11 des Tierschutzgesetzes genannt sind, müssen Betriebsinhaber eine Erlaubnis bei der für den Betriebssitz zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung beantragen. Erst wenn die Erlaubnis erteilt worden ist, darf mit der Tätigkeit begonnen werden. Dies betrifft u.a.

  • Tierheime und Tierpensionen
  • Tierschutzvereine mit Pflegestellen
  • Zoos und Tierparks
  • Hundetrainer
  • Ausbilder für Wach- und Schutzhunde
  • Tierbörsen
  • Zoofachgeschäfte
  • Tierhändler, sofern sie mit anderen als mit landwirtschaftlichen Nutztieren handeln
  • Tierimporteure (z.B. Tierschutzvereine), sofern es sich nicht um landwirtschaftliche Nutztiere handelt
  • Reit- und Fahrbetriebe
  • Schaustellerbetriebe mit Tieren
  • Schädlingsbekämpfer; Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind u.a. einschlägige Kenntnisse und Fähigkeiten (z.B. haupt- oder nebenberuflichen Umgang mit den entsprechenden Tierarten), die vorab überprüft werden.
  • Gewerbsmäßige Tierzüchter, außer Landwirte (Gewerbsmäßig im Sinne des § 11 Nr. 8 handelt, wer die Tätigkeit selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht auf Gewinnerzielung ausübt)

Antrag auf Erlaubnis nach §11 TierSchG