Unterhaltsvorschuss
1. Allgemeine Informationen zum Unterhaltsvorschuss
In diesem Abschnitt erfahren Sie im Wesentlichen, ob für Ihr Kind der Unterhaltsvorschuss überhaupt in Frage kommt und was Sie tun müssen.
1.1 Wie und wo kann ich Unterhaltsvorschuss beantragen?
Damit Unterhaltsvorschuss gezahlt werden kann, muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Dieser Antrag kann vom betreuenden Elternteil oder vom gesetzlichen Vertreter des Kindes gestellt werden. Bearbeitet wird der Antrag bei der Unterhaltsvorschussstelle Ihrer Kreis- bzw. Stadtverwaltung. Dort erhalten Sie auch Unterstützung und Hilfe beim Ausfüllen des Antrages.
1.2 Wer kann Unterhaltsvorschuss erhalten?
Berechtigt ist das minderjährige Kind. Es hat Anspruch auf die Leistung, wenn es in Deutschland bei nur einem Elternteil lebt und nicht ausreichend Barunterhalt erhält. Auch Unterhaltsersatzzahlungen wie etwa die Halbwaisenrente oder Schadenersatz werden dabei berücksichtigt.
Voraussetzung ist zusätzlich, dass der betreuende Elternteil entweder
- ledig,
- verwitwet,
- geschieden oder
- getrennt lebend (vom Ehegatten oder Lebenspartner)
ist.
Die Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner längere Zeit (wenigstens 6 Monate) in einem Heim, einem Krankenhaus, einer Justizvollzugsanstalt oder einer anderen Einrichtung verbringen muss.
Wenn das Kind das 12. Lebensjahres vollendet hat, ist zusätzlich Voraussetzung, dass entweder
- keine Leistungen nach dem SGB II bezogen werden oder
- durch den Bezug von Unterhaltsvorschuss keine SGB II-Leistungen mehr benötigt werden, weil der Bedarf des Kindes durch eigenes Einkommen (z.B. Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) gedeckt werden kann oder
- bei der Berechnung der zustehenden Leistung nach dem SGB II beim betreuenden Elternteil ein Brutto-Einkommen von mindestens 600 Euro im Monat berücksichtigt wurde. Grundlage ist der Leistungsbescheid des Jobcenters.
Auch ein ausländisches Kind, das in Deutschland wohnt, kann Unterhaltvorschuss beziehen. Das Kind oder der betreuende Elternteil müssen besondere aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllen. Weitere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen die Unterhaltsvorschussstelle Ihrer Kreis- bzw. Stadtverwaltung.
1.3 Wann besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
- beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (unabhängig davon, ob sie mit einander verheiratet sind) oder
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt (auch wenn es sich bei der Ehe/Lebenspartnerin bzw. dem Ehe-/Lebenspartner nicht um den anderen Elternteil handelt) oder
- das Kind bei keinem Elternteil lebt, sondern sich z.B. in einem Heim oder in Vollzeitpflege bei einer anderen Familie befindet oder
- der alleinerziehende Elternteil sich weigert, die zur Durchführung des UVG erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken oder
- das Kind Unterhaltszahlungen in ausreichender Höhe erhält oder
- der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat oder von der Unterhaltszahlung freigestellt worden ist.
1.4 Wie hoch ist die Leistung und wie lange kann sie gezahlt werden?
Der Monatsbetrag richtet sich nach dem Mindestunterhalt. Hiervon wird grundsätzlich Kindergeld in Höhe des für ein erstes Kind gezahlten Betrages abgezogen.
Danach ergeben sich folgende Beträge (Stand: 1. Januar 2023):
- für Kinder bis einschl. 5 Jahre 187 Euro
- für Kinder von 6 bis 11 Jahre 252 Euro
- für Kinder von 12 bis 17 Jahre 338 Euro
Von diesen Beträgen werden jeweils die im gleichen Monat eingehenden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils bzw. Unterhaltsersatzleistungen abgezogen.
Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, ist zusätzlich auch eigenes Einkommen des Kindes zu einem Teil auf die Unterhaltsvorschussleistung anzurechnen.
Angerechnet wird sowohl Einkommen aus Vermögen, wie auch Einkommen aus zumutbarer Arbeit. Besondere Freibeträge werden berücksichtigt.
Das Einkommen des betreuenden Elternteils wirkt sich auf die Höhe der Leistung dagegen nicht aus.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres kann ein Kind keinen Unterhaltsvorschuss mehr erhalten.
Sind die Anspruchsvoraussetzungen nur für den Teil eines Monats erfüllt, wird der Unterhaltsvorschuss tageweise berechnet und anteilig gezahlt.
Liegen die Anspruchsvoraussetzungen bereits in der Zeit vor der Antragstellung vor, kann Unterhaltsvorschuss auch rückwirkend, längstens jedoch für einen Monat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden. Dies jedoch in Ausnahmefällen nur dann, wenn der betreuende Elternteil sich in einem ihm zumutbaren Rahmen bemüht hat, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. Hierüber sind entsprechende Nachweise (z.B. Anwaltsschreiben) vorzulegen.
1.5 Welche Pflichten bestehen, solange das Kind Unterhaltsvorschuss bezieht?
Solange Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, müssen alle Änderungen, die für den Anspruch von Bedeutung sein können, unverzüglich angezeigt werden.
Insbesondere sind folgende Änderungen der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle mitzuteilen:
- wenn das Kind nicht mehr ausschließlich bei dem allein erziehenden Elternteil lebt (z.B. wegen des Aufenthalts in einem Heim, bei Pflegeeltern, bei dem anderen Elternteil),
- wenn sich beide Eltern um die Betreuung des Kindes kümmern,
- wenn der allein erziehende Elternteil heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingeht (auch, wenn es sich bei der Ehe-/Lebenspartnerin bzw. dem Ehe-/Lebenspartner nicht um den anderen Elternteil handelt),
- wenn der allein erziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil oder der getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. dem getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner wieder zusammen zieht,
- wenn ein weiteres gemeinsames Kind zum anderen Elternteil zieht,
- wenn der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird,
- wenn der andere Elternteil Unterhalt für das Kind zahlt bzw. zahlen will,
- wenn für das Kind Halbwaisenrente gewährt wird,
- wenn sich die Anschrift des Kindes bzw. des alleinerziehenden Elternteils ändert.
Die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Mitteilungspflichten kann mit Bußgeld geahndet werden und zur Ersatzpflicht führen. Daher sollten Änderungen im eigenen Interesse möglichst schon vorab mitgeteilt werden.
1.6 ln welchen Fällen muss der Unterhaltsvorschuss ersetzt oder zurückgezahlt werden?
Der Unterhaltsvorschuss muss vom Elternteil ersetzt oder vom Kind zurückgezahlt werden, wenn
- bei der Antragstellung fahrlässig oder vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden sind oder
- nach der Antragstellung die Mitteilungspflichten (Ziffer 1.5) verletzt worden sind oder
- der betreuende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltleistung nicht erfüllt waren oder
- das Kind Einkommen erzielt hat, das bei der Berechnung der Leistungen nach dem UVG hätte berücksichtigt werden müssen.
Name | Telefon | Fax | Raum |
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Gubler, Felizitas | 0631 7105-545 | 0631 7105-662 | 113 |
Mut, Christina | 0631 7105-223 | 0631 7105-662 | 114 |
Pfaff, Stefan | 0631 7105-215 | 0631 7105-662 | 112 |
Preis, Tobias | 0631 7105-291 | 0631 7105-662 | 113 |
Üctepe, Denise | 0631 7105-503 | 0631 7105-662 | 114 |