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Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende körperliche, geistige oder seelische Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen Tätigkeit zu ermöglichen und ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

Kontakt
Name Telefon Fax Raum
Buchholtz, Steffi 0631 7105-342 0631 7105-566 C25
Gras, Alina 0631 7105-415 0631 7105-566 C24
Günther, Petra 0631 7105-446 0631 7105-566 C26
Kassel, Marie-Luise 0631 7105-620 0631 7105-566 C24
Weilemann, Sina 0631 7105-487 0631 7105-566 C26

Blindenhilfe/Landesblindengeld

Zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen wird Blindenhilfe und Landesblindengeld gewährt. Die einkommens- und vermögensunabhängigen Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz sind vorrangig.

Kontakt
Name Telefon Fax Raum
Dein, Ralf 0631 7105-504 0631 7105-640 C15
Müller, Frank 0631 7105-341 0631 7105-640 C14
Rödel, Lisa 0631 7105-229 0631 7105-640 C15

Hilfe bei Krankheit, Vorbeugende Gesundheitshilfe, Hilfe zur Familienplanung

Dem Erkrankten sind diejenigen Leistungen zu gewähren, die zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung der Krankheitsfolgen erforderlich sind (z. B. ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Krankenhauskosten, Arzneimittel, Transportkosten). Es gelten die gleichen Gesichtspunkte wie in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Kontakt
Name Telefon Fax Raum
Müller, Timm 0631 7105-471 0631 7105-730 C35

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Bei dieser Hilfe geht es um die Integration von Personen, die am Rande der Gesellschaft leben, d. h. bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Die Hilfe umfasst vor allem Beratung und persönliche Betreuung, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung.

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Hilfe zur Pflege - Häusliche Pflege, Heimpflege, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

Unter bestimmten Voraussetzungen wird Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes gewährt, wenn keiner der Haushaltsangehörigen diese Tätigkeit übernehmen kann. Die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes wird in der Regel nur vorübergehend gewährt. Die Hilfe umfasst soweit erforderlich die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen und sonstige hauswirtschaftliche Tätigkeiten.

Hilfe zur Pflege wird für Personen gewährt, die wegen einer Krankheit oder Behinderung so hilflos sind, dass sie dauernder Pflege durch andere Personen bedürfen. Die Hilfe umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege. Leistungen der Pflegekasse sind vorrangig.

Stationäre Pflege: Sofern teilstationäre oder stationäre Pflege erforderlich ist, werden die vom Einkommen des Pflegebedürftigen nicht abgedeckten Heimkosten übernommen sowie ein Taschengeld an den Pflegebedürftigen gezahlt.

Sofern stationäre Pflege erforderlich ist (Fahrplan stationäre Pflege)

Häusliche Pflege: Bei häuslicher Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, wird ein Pflegegeld gewährt. Daneben werden z.B. die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson erstattet sowie die erforderlichen und angemessenen Kosten eines ambulanten Pflegedienstes übernommen.

Kontakt "Hilfe zur Pflege"
Name Telefon Fax Raum
Dein, Ralf 0631 7105-504 0631 7105-640 C15
Müller, Frank 0631 7105-341 0631 7105-640 C14
Rödel, Lisa 0631 7105-229 0631 7105-640 C15

Hilfe für Asylsuchende und Flüchtlinge

Der Landkreis Kaiserslautern sowie seine sechs Verbandsgemeinden sind verpflichtet, Asylsuchende und Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen. Diese Menschen erhalten für die Dauer ihres Asylverfahrens bzw. während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Diese Leistungen beinhalten u.a. den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Kleidung sowie Gesundheits- und Körperpflege.

Während der ersten 18 Monate erhalten die Asylbewerber Leistungen nach § 3 AsylbLG. Danach erhalten die Hilfeempfänger Leistungen nach § 2 AsylbLG, analog zu den Leistungen der Sozialhilfeberechtigten.

Kontakt
Name Telefon Fax Raum
Müller, Timm 0631 7105-471 0631 7105-730 C35

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Hilfe zum Lebensunterhalt

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die die Altersgrenze erreicht haben und Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Grundsicherung kann diesen Personen nur gewährt werden, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen sicherstellen können.

Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Mensch Anspruch, der den notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestreiten kann. Neben der Hilfebedürftigkeit muss eine vorübergehende Erwerbsfähigkeit von weniger als drei Stunden täglich vorliegen. Der Begriff „notwendiger Lebensunterhalt“ umfasst den Bedarf eines Menschen insbesondere an Ernährung, Kleidung und Unterkunft einschließlich Heizung, Körperpflege, Hausrat und anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens.

Kontakt
Name Telefon Fax Raum
Feld, Jonas 0631 7105-899 0631 7105-599 C31
Haury, Jasmin 0631 7105-444 0631 7105-599 C34
Maiss, Irina 0631 7105-427 0631 7105-599 C31
Marx, Dominik 0631 7105-490 0631 7105-599 C33
Rösel, Stephanie 0631 7105-238 0631 7105-599 C32
Wiehn, Heike 0631 7105-246 0631 7105-599 C33