Jugendsozialarbeit und Jugendarbeit
Jugendsozialarbeit setzt sich zum Ziel, junge Menschen auf ihrem Weg zur Selbständigkeit und in die Gesellschaft zu begleiten. Die Jugendsozialarbeit umrahmt ein breit gefächertes Feld verschiedenster Angebote und Arbeitsansätze.
Jugendsozialarbeit im Landkreis Kaiserslautern
Im Kreis Kaiserslautern ist in den Verbandsgemeinden des Kreises Jugendsozialarbeit installiert. In Abgrenzung zu der Jugendarbeit, die verbandlich organisiert, arbeitet die Jugendsozialarbeit sozial-pädagogisch mit dem Jugendlichen gemäß §13 SGB VIII. Die Qualität der Jugendsozialarbeit wird durch den Einsatz von professioneller Sozialarbeit herausgehoben, ergänzt von Ehrenamtlichen und nebenamtlich Tätigen.
Angebotspalette
Die Angebote der Kinder- und Jugendsozialarbeit im Landkreis Kaiserslautern ist vielseitig und unterschiedlich durch mannigfache Zielgruppen, breit gefächerte Altersspektren und verschiedene Bedingungen vor Ort.
Bei vielfältigen Themenbereichen stellt die sozialpädagogische Beratung den höchsten Stellenwert in der Jugendsozialarbeit dar. Die Alltagsbildung als Erwerb sozialer Kompetenzen und der Vorbereitung auf das Leben haben im Setting der Jugendsozialarbeit sehr guten Erfolg.
Im Flyer Jugendsozialarbeit im Kreis Kaiserslautern und in der Konzeption Jugendsozialarbeit im Kreis Kaiserslautern können Sie sich detailliert informieren.
Außerschulische Jugendbildung
Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von Ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.
Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.
Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
- Außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung.
- Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit
- Arbeitswelt-, schul- und familienbezogene JugendarbeitInternationale Jugendarbeit
- Kinder- und Jugenderholung*
- Jugendberatung
Nach dem Bundesjugendplan, dem Jugendförderungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz und den Richtlinien zur außerschulischen Jugendbildung und den Richtlinien zur Förderung von Sport und Spiel im Landkreis sind Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel förderungsfähig.
Ehrenamt
Ehrenamt wird auch als bürgerschaftliches Engagement bezeichnet. Eine gesetzliche Definition von Ehrenamt gibt es nicht. Es handelt sich um eine Tätigkeit, die freiwillig, gemeinwohlorientiert und unentgeltlich erfolgt.
Die größten Tätigkeitsbereiche findet man in den Feldern Sport, Kultur und Musik, Freizeit, Gesundheit, Soziales, Schule, Kindergarten, Bildungsarbeit, Umweltschutz, Naturschutz, Tierschutz, in der Politik, Kirche, Justiz, bei den Unfall- und Rettungsdiensten oder der wirtschaftlichen Selbsthilfe.
Die eigenen Interessen und die sich daraus ergebende Verlässlichkeit sind wichtig bei der Übernahme eines Ehrenamtes, damit Umfang, die Art und die Zeiten der Tätigkeit den eigenen Vorstellungen entsprechen und man mit Spaß dabei ist. Wesentlich ist, dass einem keine Nachteile entstehen.
Bei der Übernahme von Ehrenämtern in der Jugendarbeit ist auf die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses hinzuweisen (§72a SGB VIII).
Über das Ehrenamt
Kinder- und Jugendschutz
Jugendschutz – Das geht uns alle an
Das Kindes- und Jugendalter ist eine spannende Zeit permanenter Entwicklung und Veränderung. Kinder und Jugendliche erschließen sich zunehmend die Welt. Es wird Neues ausprobiert, Grenzen werden getestet und auch überschritten, es werden Fortschritte, aber auch Fehler gemacht, die helfen, die eigene Identität und Persönlichkeit auszubilden und den eigenen Platz im System zu finden.
Idealerweise führt diese Entwicklung hin zu einem zunehmend erwachsenen, verantwortungsbewussten, selbstwirksamen, gesunden Menschen, der fähig ist, sich in der Welt zurechtzufinden, soziale Kontakte und Beziehungen zu pflegen, sich den Anforderungen zu stellen, die Familie, Schule, Gesellschaft und (soziale) Medien mit sich bringen.
Jugendschutz geht uns alle an. Gemeinsam wollen vor allem den Gefahren für die Erziehung und für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen begegnet werden. Vor allem aber wir Erwachsene, sowohl als Eltern und Erziehungsberechtigte als auch als Veranstalter oder Gewerbetreibender müssen uns dieser Verantwortung bewusst sein. Das heißt, nicht weg schauen, sondern aktiv werden. Dazu sind wir Erwachsenen wichtig, nämlich als Vorbild, Gesprächspartner und als Beachter der Grenzen. Ein Bestandteil ist es, das Jugendschutzgesetz zu kennen und zu beachten.
Wir haben Ihnen wichtige Informationen zusammengestellt, die wir Ihnen zur Verfügung stellen. Auch hier ist zu beachten, dass vermeintlich private Veranstaltungen leicht zu öffentlichen Veranstaltungen werden können und dann die Verantwortung voll und ganz beim Einladenden bzw. dessen gesetzlichen Vertreter liegt.
Benötigen Sie Unterstützung, können Sie sich Beratung bei Beratungsstellen mit unterschiedlichsten Themenschwerpunkten holen.
Jugendschutzgesetz
Alkohol
Nach dem Gaststättengesetz bedarf es zum Ausschank von Alkohol einer vorübergehenden Gestattung, sofern es sich nicht um eine Gaststätte mit Konzession handelt. Diese ist bei dem zuständigen Ordnungsamt zu beantragen. Mindestens ein alkoholfreies Getränk muss billiger sein als das billigste alkoholische Getränk.
Das Jugendschutzgesetz verbietet den Verkauf und das Zulassen des Konsums von
- Bier, Wein und Sekt an Jugendliche bis 16 Jahre
- Branntwein, branntweinhaltigen Getränken und Mixgetränke mit Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren.
Unter 16 Jahren darf auch beim Ausschenken und Bedienen kein Kontakt zum Alkohol bestehen. Zwischen 16 und 18 Jahren darf diese Personengruppe nur Wein, Bier und Sekt ausschenken.
Im Zweifelsfall muss in allen Fällen nach dem Ausweis gefragt werden. Alle Helfer und Helferinnen müssen über den Jugendschutz informiert sein. Alkoholfreie Cocktails können eine Alternative darstellen. Ebenso ist die Abgabe von Alkohol an erkennbar Betrunkene eine Ordnungswidrigkeit.
Rauchen
Nikotinhaltige Rauchutensilien sind erst ab 18 Jahren erlaubt. Diese Verbote gelten nicht nur für nikotinhaltige, sondern auch für nikotinfreie E-Zigaretten und E-Shishas.
Aufenthalte
Besucher und Besucherinnen zwischen 16 und 18 Jahren dürfen nur bis 24.00 Uhr eine Veranstaltung besuchen, außer in Begleitung der Erziehungsberechtigten oder deren (schriftliches) Einverständnis.
Unter 16 Jahren ist ein Besuch ohne Erziehungsberechtigte oder deren Einverständnis nur bis 22.00 Uhr zulässig. Zu empfehlen ist eine Einlasskontrolle und eine Information über Alterskontrollen im Vorfeld unter Bezugnahme auf den Jugendschutz. Zur entsprechenden Zeit (22.00 Uhr und 24.00 Uhr) muss erkennbar gemacht werden, dass die entsprechenden Besucher des entsprechenden Alters gehen müssen ergänzt durch Kontrollen.
Sonderfall Erziehungsbeauftragte Person
Eine erziehungsbeauftragte Person kann durch die Erziehungsberechtigten beauftragt werden, die Verantwortung für das eigene Kind zu übernehmen. Voraussetzungen sind
- Volljährigkeit
- in räumlicher Nähe
- selbst nüchtern
- schriftliche Übertragung anzuraten mit persönlichen Daten des Kindes, der Eltern und evtl. Kopie des Elternausweises
Gefälschte Unterschriften stellen eine Urkundenfälschung dar und werden ggf. strafrechtlich verfolgt. Eine Beauftragung ist nur gültig, wenn sie für eine bestimmte Veranstaltung ausgestellt ist.
In Gaststätten und bei öffentlichen Tanzveranstaltungen (zum Beispiel in Diskotheken) gelten Alters- und zeitliche Aufenthaltsbeschränkungen. Der Aufenthalt in Nachtbars und Nachtclubs darf Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht gestattet werden.
Glücksspiel
Auch der Aufenthalt in öffentlichen Spielhallen darf Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht gestattet werden. Ebenso ist ihnen das Spielen an Geldspielgeräten in der Gastronomie nicht erlaubt.
Informationen über das Jugendschutzgesetz und seine Anwendung finden Sie unter anderem unter
- BMFSFJ- Jugendschutzgesetz
- Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz
- Jugendschutz.Net
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Das Jugendschutzgesetz ist im Überblick gut im Flyer dargestellt.
Jugendarbeitsschutzgesetz
Das Jugendarbeitsschutzgesetz soll Kinder und Jugendliche vor Überforderung, Überbeanspruchung und den Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. Vor allem in Schulpraktika treten immer wieder Fragen auf, aber auch bei Ferienjobs oder in der Ausbildung von unter 18-Jährigen. Darüber hinaus ist es wichtig daran zu denken, dass bei Theater-, Film- und Musikproduktionen Ausnahmegenehmigungen durch das Jugendamt erteilt werden müssen (§6 JArbSchG).
Das Jugendarbeitsschutzgesetz – JarbSchG finden Sie unter
Sexualisierte Gewalt
Leider handelt es sich bei sexuellem Missbrauch nicht um Ausnahmeerscheinungen. Nach Angaben Polizei-Beratung ist jedes 4. – 5. Mädchen und jeder 9. – 12. Junge bis zum 18. Lebensjahr sexueller Gewalt ausgesetzt.
Sexueller Missbrauch ist eine Straftat nach §176 StGB und hat viele Ausprägungen:
- sexuelle Handlungen an sich oder an dem Kind/Jugendlichen vornehmen
- zeigen oder gemeinsames Betrachten pornografischer Bilder
- Entblößen von Geschlechtsteilen
Wichtig ist, dass Kinder und Jugendliche aufgrund der ungleichen Machtverhältnisse und Entwicklungen, sowohl emotional als auch intellektuell, niemals an der sexuellen Gewalt schuld oder verantwortlich sind. Oft werden die Symptome der traumatischen Ereignisse nicht erkannt und mit anderen Verhaltensstörungen erklärt. Zeit und Vertrauen sind wichtige Items in der Aufklärung und in der Hilfestellung.
Wichtige Punkte für Eltern und Erziehungsberechtigte sind:
- Schützen Sie Kinder durch Ihr Wissen
- Schützen Sie Kinder durch Ihre Offenheit
- Schützen Sie Kinder durch Ihre Aufmerksamkeit
- Schützen Sie Kinder durch Ihr Vertrauen
- Schützen Sie Kinder durch Ihr Handeln
Sexuellen Missbrauch gibt es auch in Schulen, in Einrichtungen und in Vereinen. Viele Vereine haben durch vorbeugende Maßnahmen reagiert. Auch im Internet gibt es u.a. bei "Kein Raum für Missbrauch" anregende Hinweise für die Umsetzung eines Schutzkonzeptes und der Erarbeitung eines Verhaltenskodex im Sport. Wichtig sind Notfallpläne und das aktive Bearbeiten des Themas mit Fortbildungen und Beschwerdemöglichkeiten.
Auch für Schulen gibt ein Beratungsangebot zur Erstellung eines Schutzkonzeptes mit Potential- und Risikoanalyse von SOS-Kinderdorf Kaiserslautern, Familienhilfezentrum, Rudolf-Breitscheid-Str. 42, 67657 Kaiserslautern, Tel. 0631-316440
Auch bei den Jugendämtern und weiteren Beratungsstellen können Hilfen und Beratungen erbeten werden.
Sowohl bei dem Verdacht von sexuellem Missbrauch als auch bei sonstiger Kindeswohlgefährdung kann Beratung bei einer sog. Insofern erfahrenen Fachkraft eingeholt werden (§8a Abs. 4 SGB VIII).
Sexualisierte Gewalt - Beratungsstellen in Kaiserslautern
Ansprechpartner „Insofern erfahrene Fachkraft zur Einschätzung einer Gefährdungssituation
Jugendhäuser online
Jugendzentren online
Name | Telefon | Fax | Raum |
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Ferrandina, Kerstin | 0631 7105-217 | 0631 7105-664 | 15 |
Name | Telefon | Fax | Raum |
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Brenk, Petra | 0631 7105-359 | 0631 7105-406 | 412 |