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Betreuungsbehörde

<<< Unsere neuen Räumlichkeiten befinden sich seit dem 03. Februar in der Kreisverwaltung Kaiserslautern, Lauterstraße 8, 67657 Kaiserslautern >>>

Seit der Reform des Betreuungsrechts 1992 gibt es keine Entmündigung von Erwachsenen mehr. An die Stelle des alten Rechts über die Vormundschaft und Pflegschaft von Volljährigen trat das Betreuungsgesetz. Dadurch sind Menschen mit einer gesetzlichen Betreuung nicht mehr per se geschäftsunfähig. Sie können weiterhin im Rahmen ihrer Fähigkeiten Geschäfte oder Verträge abschließen, heiraten und ein Testament verfassen.

Was ist eine gesetzliche Betreuung?

Damit eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein (§ 1896 Satz 1 BGB):

  • Volljährigkeit
  • Psychische Erkrankung, körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung
  • Regelungsbedarf (Angelegenheiten können nicht oder nur teilweise selbst geregelt werden)

Dabei gelten die Grundsätze der Nachrangigkeit und der Erforderlichkeit. Nachrangigkeit bedeutet, dass zuerst andere Hilfen, z.B. Nachbarschaftshilfe oder professionelle Hilfsdienste, ausgeschöpft werden sollen. Die Vermittlung dieser anderen Hilfen ist eine Aufgabe der örtlichen Betreuungsbehörde.

Eine weitere Aufgabe der Betreuungsbehörde ist die Erstellung eines Sozialberichts in einem Betreuungsverfahren. Nach einer Anregung beim zuständigen Amtsgericht prüft dieses umfangreich, ob eine gesetzliche Betreuung benötigt wird. Dazu wird ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, der betroffene Mensch wird vom Gericht angehört und die Betreuungsbehörde bezieht Stellung. Dabei soll ebenfalls geklärt werden, für welche Aufgabenkreise ein*e Betreuer*in bestellt wird. Am Ende entscheidet das Gericht über das Ausmaß (Aufgabenkreise), die Dauer und die betreuungsübernehmende Person. Dies können beispielsweise Angehörige, Freunde oder auch Nachbarn sein (Privatpersonen). Weiterhin bestehen die Möglichkeiten einer Betreuung durch Mitarbeitende eines Betreuungsvereins (Vereinsbetreuer*innen) oder durch Berufsbetreuer*innen.

Anregung/Antrag zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung

Wie kann ich eine gesetzliche Betreuung vermeiden?

Im Gesetz wurde festgehalten, dass eine gesetzliche Betreuung nicht eingerichtet werden darf, wenn eine Vollmacht besteht und damit alles Erforderliche geregelt werden kann. Sie könnten jeder beliebigen Person eine Vollmacht erteilen, doch muss Ihnen bewusst sein, dass das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber*in und Vollmachtnehmer*in privatrechtlicher Natur ist und absolutes Vertrauen voraussetzt. Eine gerichtliche Kontrolle, wie sie im Rahmen der gesetzlichen Betreuung regelhaft durchgeführt wird, entfällt.

Betreuungsrecht - Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht
Vollmacht  (weitere Sprachen finden Sie hier)

Brauche ich eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift?

Wenn Sie möchten, kann Ihre Unterschrift durch die Mitarbeitenden der Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigt werden (10€ Gebühr). Mit einer Beglaubigung dieser Art wird die Echtheit der Unterschrift oder des Handzeichens bestätigt, dies kann im Rechtsverkehr zu einer erhöhten Akzeptanz des Dokumentes führen.

Die öffentliche Beglaubigung ist keine generelle Bedingung für die Wirksamkeit einer Vollmacht (siehe § 167 BGB), doch gibt es einige Situationen, in denen der*die Vollmachtnehmer*in nur dann handeln, das heißt die ihm übertragene Vertretungsmacht ausüben kann, wenn die Unterschrift der*s Vollmachtgeberin*s zumindest öffentlich beglaubigt wurde. Eine solche Regelung findet sich zum Beispiel in § 29 der Grundbuchordnung (GBO).

Von der öffentlichen Beglaubigung ist die Beurkundung zu unterscheiden, deren Aufgabe und Funktion im Beurkundungsgesetz (BeurkG) geregelt ist. Eine Beurkundung wird in aller Regel von einem*r Notar*in vorgenommen, der sich hierbei intensiv mit dem Dokumenteninhalt beschäftigt und im Gespräch mit den Beteiligten unter anderem auf mögliche Rechtsfolgen hinweist. Die notarielle Beurkundung ist die für den Rechtsverkehr sicherste Variante. Die Gebühren hierfür richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Es gibt viele Anwendungsbereiche einer Vorsorgevollmacht, etwa die Vertretung in gesundheitlichen Belangen, in denen eine Beglaubigung oder Beurkundung keinen Einfluss auf die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten der*s Vollmachtnehmerin*s hätte. Nichtsdestotrotz sollten Sie überprüfen, ob in Ihrem Fall eine der beiden Optionen angezeigt ist. Eine diesbezügliche, individuelle Rechtsberatung kann seitens der Betreuungsbehörde leider nicht angeboten werden.

Wenn Sie keine Vollmacht erteilen möchten, haben Sie die Möglichkeit in einer Betreuungsverfügung festzuhalten, wer im Ernstfall die gesetzliche Betreuung übernehmen soll.

Betreuungsverfügung

Neben der Vollmacht oder einer Betreuungsverfügung sollte auch eine Patientenverfügung erstellt werden. Darin können Sie festhalten, was medizinisch im Falle von Entscheidungsunfähigkeit unternommen werden soll. Es empfiehlt sich, dies mit einem Arzt oder einer Ärztin Ihres Vertrauens zu besprechen.

Patientenverfügung

Anstelle der oben verlinkten Formulare und Broschüren können Sie auch gerne unsere Mappe „Ich bin vorbereitet“ nutzen.

Ihre Vollmacht können Sie bei der Bundesnotarkammer im Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen.

Möchten Sie ein Ehrenamt übernehmen? Wir suchen Sie!

In § 1897 Abs. 6 BGB wurde der Vorrang ehrenamtlich geführter Betreuungen gegenüber der sogenannten Berufsbetreuung bestimmt. Die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer*innen ist daher ein weiteres Aufgabengebiet sowohl der Betreuungsvereine als auch der Betreuungsbehörde. Beide Stellen beraten und informieren Sie bei Interesse gerne über die Aufgaben und Pflichten ehrenamtlicher Betreuer*innen. Auch während der Betreuungsführung bleiben die Vereine und die Behörde Ansprechpartner und stehen beratend zur Seite.

Wenn Sie mehr über die Möglichkeiten des ehrenamtlichen Engagements in diesem Bereich erfahren möchten, so stehen wir für ein persönliches Gespräch jederzeit gerne zur Verfügung. Scheuen Sie sich nicht, uns zu kontaktieren.

Versicherung für ehrenamtliche Betreuer*innen

Trotz größter Sorgfalt Ihrerseits kann es bei Ausübung Ihres Amtes zu Schäden kommen. Die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat sich daher dazu entschlossen, die Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement weiter zu verbessern und eine Sammelhaftpflicht- und Unfallversicherungsvertrag für Ehrenamtliche in Rheinland-Pfalz abgeschlossen. Das Ministerium der Justiz hat diese bestehende Versicherung um eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für ehrenamtliche gesetzliche Betreuer*innen erweitert.

Da ehrenamtliches Engagement Vorbilder braucht, setzt das Land Rheinland-Pfalz hiermit ein Zeichen des Dankes und der Anerkennung für die von Ihnen übernommene Tätigkeit.

Weitere Informationen zum bürgerschaftlichen Engagement in Rheinland-Pfalz finden Sie unter: www.wir-tun-was.rlp.de

Flyer der Landesregierung über Sicherheit für freiwillig Engagierte

Im Schadensfall oder bei Fragen zum Versicherungsschutz wenden Sie sich bitte an den betreuenden Versicherungsdienst:

Ecclesia Versicherungsdienst GmbH
www.ecclesia.de
eMail: info(at)ecclesia(dot)de

Kontakt
Name Telefon Fax Raum
Mahla, Sophia 0631 7105-541 0631 7105-569 209

Weitere Kontaktmöglichkeiten

Neben der Betreuungsbehörde der Kreisverwaltung stehen Ihnen auch folgende Stellen zur Beratung und Unterstützung zur Verfügung:

Leitstelle Älterwerden
Fischerstraße 12
67655 Kaiserslautern
Tel.: 0631 7105 594
eMail: heiko.becker(at)kaiserslautern-kreis(dot)de

Betreuungsverein der Behindertenhilfe Westpfalz e.V.
Langwiedener Str. 12
66849 Landstuhl
Tel.: 06371 934366
eMail: gruenewald(at)behindertenhilfe-westpfalz(dot)de
eMail: tonn(at)behindertenhilfe-westpfalz(dot)de

Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt
Lindenstr. 15
66849 Landstuhl
Tel.: 06371 16787
eMail: awo-kv-landstuhl(at)t-online(dot)de

Betreuungsverein Deutsches Rotes Kreuz
Am Feuerwehrturm 6
66849 Landstuhl
Tel.: 06371 921530
eMail: r.greb(at)kv-kl-land.drk(dot)de

Amtsgericht Landstuhl
Kaiserstr. 55
66849 Landstuhl
Tel.: 06371 9310

Amtsgericht Kaiserslautern
Bahnhofstr. 24
67655 Kaiserslautern
Tel.: 0631 37210