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Gesetzliches

Gesetze
verstärken die Bemühungen um die tatsächliche Durchsetzung des im Grundgesetz Art. 3 Abs. 2 verankerten Verfassungsauftrages der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Mit dem Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 05.10.1993 in Rheinland-Pfalz wurde dem § 2 Gemeindeordnung ein neuer Absatz 6 angefügt, wonach dieser Auftrag auch als eine Aufgabe der Gemeinden definiert ist. Zur Aufgabenwahrnehmung sind in kreisfreien Städten Gleichstellungsstellen einzurichten und hauptamtlich zu besetzen. In verbandsfreien Gemeinden (analog Verbandsgemeinden) wird dieses Ermessen insoweit eingeschränkt, als sie durch die Einrichtung von Gleichstellungsstellen oder vergleichbaren Maßnahmen dies sicherzustellen haben. Für die Landkreise sind hauptamtliche Gleichstellungsstellen nach § 2 Abs. 9 Satz 1 Landkreisordnung einzurichten und hauptamtlich zu besetzen.

Familienpflegesetz
Am 1. Januar 2012 ist als Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinbarung von Pflege und Beruf vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2564) das Familienpflegezeitgesetz in Kraft getreten.

Um berufstätigen Frauen und Männern die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege zu erleichtern, ist am 1. Januar 2012 das neue Familienpflegegesetz in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern und dadurch pflegebedingte Erwerbsunterbrechungen zu vermeiden. Das Familienpflegezeitgesetz fördert flexible Arbeitszeitmodelle, die eine gleichzeitige Ausübung von Erwerbstätigkeit und Pflege ermöglichen. Künftig können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Angehörigen pflegen, in Abstimmung mit den Arbeitgebenden von einer Sonderregelung für ihre Arbeitszeiten und Gehälter Gebrauch machen.

Beschäftigte haben die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit für die Dauer von längstens 24 Monaten auf bis zu 15 Stunden/Woche (Mindestvolumen) zu reduzieren, wenn sie einen nahen Verwandten pflegen. Während der Arbeitszeitreduzierung wird das Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber aufgestockt. Wird die Arbeitszeit in der Pflegephase beispielsweise von 100 auf 50 % reduziert, erhalten die Beschäftigten weiterhin 75 % ihres letzten Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich müssen sie nach dem Ende der Familienpflegezeit wieder voll arbeiten, erhalten in diesem Fall aber weiterhin nur 75 % des Gehalts – solange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist (sog. Nachpflegezeit).

Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz
Mit dem Landesgleichstellungsgesetz vom 11. Juli 1995 trifft das Land Rheinland-Pfalz im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz Regelungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst. Ziel des Gesetzes ist es, bestehende Benachteiligungen von Frauen abzubauen und die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern tatsächlich durchzusetzen. Hierzu sind die Gesetzgeber aufgrund des Verfassungsauftrages des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz, in der Fassung, die dieser Artikel durch die Ergänzung des Grundgesetzes seit dem 15. November 1994 gefunden hat, verpflichtet. Kernstück des Gesetzes ist die Verpflichtung der Dienststellen, gleichwertig qualifizierte Frauen in allen Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bevorzugt gegenüber Männern einzustellen und zu befördern, es sei denn, es liegen in der Person des Mannes besondere Gründe vor, die für ihn sprechen und die nicht ihrerseits diskriminierend für Frauen sind.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Der Schutz der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf ist entsprechend den Richtlinienvorgaben der Schwerpunkt des AGG. Neben einem arbeitsrechtlichen Benachteiligungsverbot sowie seinen Ausnahmeregelungen werden Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers zum Schutz vor Benachteiligung sowie Rechte der Beschäftigten (Beschwerderecht, Leistungsverweigerungsrecht) und ihre Ansprüche bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot (Entschädigung, Schadensersatz) geregelt. Spezifische Fördermaßnahmen, die bestehende Nachteile ausgleichen sollen, bleiben erlaubt! - beispielsweise die Frauenförderung. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das eine Umsetzung von vier EU-Gleichbehandlungsrichtlinien sicherstellen soll, ist am 18. August 2006 in Kraft getreten.

Antidiskriminierungsstelle Rheinland-Pfalz
Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen
Kaiser-Friedrich-Straße 5a
55116 Mainz

Tel. (06131) 16-5605
Tel. (06131) 16-5606

E-Mail: antidiskriminierungsstelle(at)mifkjf.rlp(dot)de
www.antidiskriminierungsstelle.rlp.de

Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Tel. (030) 185 55-18 65 (Beratung)
Tel. (030) 185 55-18 55 (Zentrale)
E-Mail: poststelle(at)ads.bund(dot)de
www.antidiskriminierungsstelle.de

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Ausführliche Informationen zum Elterngeld finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Mehr zu staatlichen Leistungen finden Sie im Familien-Wegweiser.

Neuer Elterngeldrechner online
Das Bundesfamilienministerium informiert über geänderte Berechnungsgrundlagen für das Elterngeld. Zum neuen Jahr 2013 gibt der neue und aktualisierte Elterngeldrechner Auskunft: Ein Schnellrechner ermöglicht es Familien, mit wenigen Klicks und einer Handvoll Eingaben eine erste, schnelle Vorschau auf die mögliche Höhe des Elterngeldes zu bekommen. Daneben besteht, wie bisher auch, die Möglichkeit, das Elterngeld individuell und ausführlich zu berechnen. Dazu wurde der Elterngeldrechner auf Grundlage der aktuellen Regelungen zum Elterngeld insgesamt modifiziert und neu gestaltet. Er steht unter www.familien-wegweiser.de online zur Verfügung.

Wiedereinstiegsrechner – Prüfen Sie Ihre finanzielle Perspektive!
Mit dem Wiedereinstiegsrechner können Sie ganz leicht den wirtschaftlichen Vorteil ihrer Berufsrückkehr in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach der familienbedingten.

Erwerbsunterbrechung berechnen: www.wiedereinstiegsrechner.de

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
Seit 01. Januar 2001 ist das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristetete Arbeitsverträge in Kraft, es löst das auslaufende Beschäftigungsförderungsgesetz ab. Basis des Gesetzes sind Richtlinien über Teilzeitarbeit und über befristete Arbeitsverträge, die die Bundesregierung nun in deutsches Recht umgesetzt hat. Diese beruhen ihrerseits auf Rahmenvereinbarungen der europäischen Sozialpartner. Kernpunkt des Gesetzes ist der gesetzlich verankerte Anspruch auf Teilzeitarbeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dieser Anspruch besteht, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, der Teilzeitwunsch drei Monate im voraus angekündigt wird und der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin suchen dann einvernehmlich und gemeinsam nach Lösungen, die den Interessen beider Partner gerecht werden. Kommt es zu keiner Einigung, kann der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin den Wunsch auf Teilzeit aus betrieblichen Gründen ablehnen. Die neuen gesetzlichen Regelungen verbessern die Chancengleichheit von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Familienarbeit und Erwerbstätigkeit.

Neue Regelungen bei Minijobs ab 2013
Zum 1. Januar 2013 sind Neuregelungen im Bereich der Mini- und Midijobs in Kraft getreten. Die Entgeltgrenzen bei geringfügig entlohnter Beschäftigung und bei Beschäftigungen in der Gleitzone werden um jeweils 50 Euro angehoben. Darüber hinaus sollen geringfügig entlohnt Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein, sich aber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen können.

Die neuen Regelungen im Überblick:

  • Anhebung der Entgeltgrenze bei den Minijobs von 400 auf 450 Euro.
  • Auf zwei Jahre befristete Ausnahmeregelung für bestehende Beschäftigungsverhältnisse im Bereich von 400,01 Euro bis 450 Euro, die durch die Anhebung der Entgeltgrenze zu Minijobs und somit den Schutz in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung verlieren würden. Diese bleiben bis Ende 2014 Gleitzonenbeschäftigte nach bisherigem Recht.
  • Einführung einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für nach Inkrafttreten der Neuregelung begründete geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse (für den Bestand bleibt es bei der Versicherungsfreiheit mit der Möglichkeit, für die Zukunft auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und die Beträge aufzustocken).
  • Möglichkeit der geringfügig entlohnt Beschäftigten, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
  • Aufhebung der Entgeltgrenze bei den Midijobs von 800 auf 850 Euro, so dass ein Midijob künftig in der Entgeltspanne zwischen 450,01 und 850 Euro vorliegt
  • Zweijährige Übergangsregelung für bestehende Beschäftigungsverhältnisse im Bereich von 800,01 bis zu 850 Euro, so dass für diese weiterhin die Sozialversicherungspflicht gilt, verbunden mit der Möglichkeit, die Gleitzonenregelung zu wählen.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Gewaltschutzgesetz
Das Gewaltschutzgesetz (Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung) ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Landesgesetz zur Änderung des Polizei- und Ordnungsgesetzes und anderer Gesetze vom 2. März 2004 trat am Tag nach der Verkündung in Kraft. Mit dem Gewaltschutzgesetz ist der zivilrechtliche Schutz für Gewaltopfer in der Bundesrepublik Deutschland verbessert worden. Die Rechte der Opfer werden gestärkt und die Täter zur Verantwortung gezogen. Gewalttaten im Sinne des Gewaltschutzgesetzes sind Verletzungen des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder die Drohung mit solchen Verletzungen sowie unzumutbare Nachstellungen und Belästigungen. Nach der Devise "Der Täter geht - Das Opfer bleibt!" wird die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung an die misshandelte Frau erleichtert. Darüber hinaus können Kontakt- und Näherungsverbote ausgesprochen werden und Anträge auf Schadenersatz gestellt werden. Das Gewaltschutzgesetz gilt für eheliche und nicht eheliche Lebensgemeinschaften.

Stalking-Gesetz
Das Gesetz zum strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern wurde am 30. März 2007 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 31. März 2007 in Kraft getreten. „Stalking-Opfer“ werden künftig strafrechtlich besser geschützt. Der Gesetzgeber hat damit ein eindeutiges Zeichen gesetzt: Stalking ist keine Privatsache, sondern strafwürdiges Unrecht“, so Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zu der Gesetzesnovelle. Der neue Straftatbestand der in § 238 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist, sieht auch eine Änderung der Strafprozessordnung (StPO) vor. Dort wird u. a. der Haftgrund der Wiederholungsgefahr des § 112a StPO insoweit ergänzt, als in schwerwiegenden Fällen auch gegen gefährliche Stalking-Täter die Untersuchungshaft angeordnet werden kann, wenn schwere Straftaten gegen Leib und Leben zu befürchten sind.

Das neue Unterhaltsrecht
Zum 01.01.2008 ist das Gesetz zum neuen Unterhaltsrecht in Kraft getreten. Das Gesetz verfolgt 3 Ziele: die Stärkung des Kindeswohls, die stärkere Betonung des Grundsatzes der Eigenverantwortung nach rechtskräftiger Scheidung sowie die Vereinfachung des Unterhaltsrechts. Die Reform wurde von Schlagworten wie "Vorrang für Kinder", "moderne Familienpolitik", "Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder", aber auch "Wegfall des Betreuungsunterhalts ab dem 3. Geburtstag", "Stärkung der Zeitfamilie" und "Ende der Lebensstandardgarantie nach der Scheidung" begleitet. Ist nicht genügend Geld für alle Unterhaltsberechtigten vorhanden, sollen die Kinder Vorrang vor allen anderen haben, d. h., sie erhalten den ersten Rang unter den Unterhaltsgläubigern. Im zweiten Rang stehen Mütter oder Väter, die ein Kind betreuen (und zwar unabhängig davon, ob das Paar verheiratet war oder nicht), in der Regel nur noch bis das Kind drei Jahre alt ist sowie lange Verheiratete. Auf dem dritten Rang befinden sich ehemalige Ehegatten, die nicht für den Nachwuchs sorgen müssen und auch nicht länger verheiratet waren. Weiterer Grundsatz des Gesetzes ist auch die nacheheliche Eigenverantwortung: Künftig kann die Unterstützung für den Ex-Partner leichter zeitlich oder in der Höhe begrenzt werden. Ein lebenslanger Unterhalt wird also künftig die Ausnahme darstellen. Eine Übergangsfrist gibt es nicht. Schon bestehende Unterhaltsverhältnisse müssen somit neu verhandelt werden, wenn auf deren Abänderung geklagt wird.

Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
Im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1266) ist das o. g. Gesetz verkündet worden. Das am 01.07.2011 in Kraft getretene Gesetz verpflichtet die Ausländerbehörden, vor Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis festzustellen, ob der Ausländer seiner Pflicht zur Integrationskursteilnahme nachgekommen ist. Zur Bekämpfung der Zwangsheirat wird ein eigenständiges Wiederkehrrecht für ausländische Opfer von Zwangsverheiratungen geschaffen, die von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten werden. Die Erzwingung einer Heirat wird unter Strafe gestellt. Die Anreize für das Eingehen von Scheinehen werden abgesenkt. Schließlich werden die Regelungen für die räumliche Beschränkung von Asylbewerbern und Geduldeten gelockert sowie ein Aufenthaltsrecht für gut integrierte Jugendliche eingeführt.